Entgeltordnung für die Volkshochschule Obertshausen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen in ihrer Sitzung am 23.05.2024 folgende Entgeltordnung für die Volkshochschule Obertshausen beschlossen:

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung

 

Im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Zukunft der Bildungssituation betreibt die Stadt Obertshausen die öffentliche Einrichtung „Volkshochschule Obertshausen“. Die Geschäftsführung der Volkshochschule Obertshausen obliegt dem Magistrat der Stadt Obertshausen.

 

§ 2 Aufgabe

 

a) Die Volkshochschule Obertshausen (nachfolgend „vhs“ genannt) führt ihre Arbeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hess. Weiterbildungsgesetz) durch und hat die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst Bereiche der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Weiterbildung, einschließlich der Gesundheits-, Eltern-, Familien- und Frauenbildung sowie die Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes.

b) Die Angebote der vhs sind jedem ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Nationalität und Religion zugänglich. Bei Veranstaltungen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

c) Die vhs gestaltet ihren Lehrplan selbstständig sowie eigenverantwortlich und berichtet einmal jährlich sowohl dem Magistrat als auch dem zuständigen Ausschuss über ihr Angebot.

d) Die vhs verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

§ 3 Entgelterhebung

 

a) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der vhs werden Entgelte nach der Bestimmung dieser Entgeltordnung erhoben.

b) Bildungsberatung ist unentgeltlich.

 

§ 4 Entgeltschuldner

 

Schuldner im Sinne dieser Entgeltordnung ist die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer oder dritte Personen, die sich schriftlich verpflichtet haben, die anfallenden Entgelte zu übernehmen.

 

§ 5 Entgelthöhe

 

a) Die Entgelthöhe richtet sich nach der Zahl der Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 Minuten).

b) Die Entgelthöhe wird wie folgt festgesetzt:

Die Entgelte für Veranstaltungen aller Programmbereiche bei fortlaufenden Kursen betragen je Unterrichtseinheit 3,20 EUR. Ausgenommen sind Einzelveranstaltungen mit einer Entgelthöhe von 4,00 EUR je Unterrichtseinheit sowie Veranstaltungen des Programmbereichs “Deutsch als Fremdsprache“, hier betragen die Entgelte je Unterrichtseinheit 2,20 EUR.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können bei den Gesamtteilnahmeentgelten Cent-Beträge auf volle Euro-Beträge auf- oder abgerundet werden.

c) Für zusätzliche Aufwendungen (Ausgaben von Unterrichtsmaterial, Lebensmittel etc.) können Zuschläge zu den Entgelten erhoben werden. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach den Selbstkosten. In der Ankündigung zu der jeweiligen Veranstaltung ist auf die Erhebung der Zuschläge hinzuweisen.

d) Für Kleingruppen (Premiumkurse) werden Zuschläge erhoben, deren Höhe sich nach den Selbstkosten orientiert. Diese Zuschläge werden seitens des Magistrats von Fall zu Fall festgelegt. Auf die Zuschläge ist nach Möglichkeit in der Ankündigung zu der jeweiligen Veranstaltung hinzuweisen.

e) Für Sonderveranstaltungen (z.B. Exkursionen, Kooperationsveranstaltungen) setzt der Magistrat die Entgelte fest.

 

§ 6 Teilnehmerzahl / Kursteilnahme

 

a) Das Mindestalter der Teilnehmer/innen von Veranstaltungen der vhs beträgt 14 Jahre,

sofern die jeweilige Veranstaltung nicht speziell für Kinder/Jugendliche angeboten wird.

Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat.

b) Die Mindestteilnehmerzahl von Kursen beträgt 10 Personen. Kurse können seitens des

Magistrats abgesagt werden, wenn für diese weniger als 8 Anmeldungen vorliegen.

Vom Magistrat kann eine maximale Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro

Kurs festgelegt werden.

c) Vom Magistrat können Kurse mit kleineren Lerngruppen angeboten werden, um einen

schnelleren Lernerfolg zu erhalten. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus § 5 dieser

Entgeltordnung.

 

§ 7 Entgeltpflicht und Fälligkeit

 

a) Die Entgeltpflicht entsteht mit der verbindlichen Anmeldung (durch Anmeldeformular, über die Homepage, mittels E-Mail oder telefonisch). Auch der Eintrag in die Teilnehmerliste eines Kurses bzw. einer Veranstaltung gilt als verbindliche Anmeldung.

Nimmt eine Person erst später an einer Veranstaltung bzw. an einem Kurs teil, besteht anteilig Entgeltpflicht.

b) Eine Entgeltpflicht bei Kursen entfällt, wenn eine schriftliche Abmeldung vor dem zweiten Veranstaltungstermin bei der vhs vorliegt.

c) Eine Entgeltpflicht bei Einzelveranstaltungen bzw. Tagesveranstaltungen entfällt, wenn eine schriftliche Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn vorliegt.

d) Das Nichterscheinen bei einer Veranstaltung befreit nicht von der Entgeltpflicht.

 

§ 8 Entgeltbefreiung

 

a) Für Personen mit Hauptwohnsitz im Kreis Offenbach, die arbeitssuchend gemeldet sind oder die Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII beziehen, ist der Besuch eines Kurses bzw. einer Veranstaltung im Semester entgeltfrei. Der entsprechende Nachweis ist der Anmeldung beizufügen.

b) Entgeltbefreiungen können für bestimmte Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Magistrat.

 

§ 9 Entgeltermäßigung

 

a) Vollzeitschülerinnen / Vollzeitschüler, Vollzeitstudentinnen / Vollzeitstudenten, Auszubildende,

Rentnerinnen / Rentner, Personen mit Behinderung (Grad der Behinderung von 50 % und mehr) und Personen mit Ehrenamtskarte oder Juleica-Card erhalten 10 % Ermäßigung auf die Kursgebühr. Entsprechende Nachweise sind dem Magistrat bei Anmeldung vorzulegen.

b) Entgeltermäßigungen können für bestimmte Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Magistrat.

c) Doppelermäßigungen sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Entgeltrückerstattung

 

a) Kurs-Entgelte werden zurückerstattet:

1) in voller Höhe, wenn eine geplante Veranstaltung abgesagt werden muss;

2) anteilig, wenn vorgesehene Kurstermine ausfallen und keine Nachholtermine vereinbart werden konnten.

b) Werden vereinbarte Nachholtermine nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

c) Kursentgelte werden auf schriftlichen Antrag in voller Höhe oder anteilig erstattet, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Grund (insbesondere bei Krankheit, Wohnortwechsel etc.) nicht in der Lage ist, an der Veranstaltung teilzunehmen. Ein entsprechender Nachweis ist unverzüglich zu führen. Kann eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer aus anderen Gründen nicht an der Veranstaltung teilnehmen, besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung des Kursentgeltes.

 

§ 11 Teilnahmebescheinigungen

 

Auf Wunsch können Kursteilnehmerinnen / Kursteilnehmern Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, sofern diese am jeweiligen Kurs regelmäßig teilgenommen haben und das Kursentgelt vollständig entrichtet wurde.

 

§ 12 Haftung

 

Für Personen- oder Sachschäden, die Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Zusammenhang mit den in dieser Satzung geregelten Kursen oder Veranstaltungen entstehen, haftet die Stadt Obertshausen nur, wenn für einen solchen Schaden vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten ihrer Beschäftigten oder der durch die von ihr zur Leitung von Kursen beauftragten Personen ursächlich ist.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Obertshausen tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Obertshausen, beschlossen am 27.06.2019, außer Kraft.